Bis 2005 wurden Brennelemente aus deutschen Atomkraftwerken zur Wiederaufarbeitung nach Großbritannien und Frankreich transportiert. Die dabei angefallenen, in Deutschland verursachten hochradioaktiven Abfälle wurden größtenteils bereits nach Deutschland zurücktransportiert. 25 Behälter mit verglasten radioaktiven Abfällen stehen jetzt zur Rückführung nach Deutschland an. Sie sollen in den Zwischenlagern Biblis, Brokdorf, Isar und Philippsburg aufbewahrt werden. Von dort aus sollen die Behälter später zu einem Endlager beziehungsweise in die daran angeschlossene Konditionierungsanlage gebracht werden.
Verursacher dieser hochradioaktiven Abfälle sind die deutschen Atomkraftwerke (AKW). Die Betreiber der AKW haben Brennelemente im Ausland wiederaufarbeiten lassen. Deutschland ist zur Rücknahme dieser Abfälle durch die Abfallverursacher verpflichtet.
Bis 2005 war die Wiederaufarbeitung im Ausland ein vorgesehener Entsorgungsweg, bis 1994 sogar die vorgeschriebene Regelung.
Seit 2005 sind in Deutschland Transporte zur Wiederaufarbeitung deutscher Kernbrennstoffe im Ausland gesetzlich verboten. Es lagern allerdings noch Wiederaufarbeitungsabfälle im Ausland. Gemäß ihren vertraglichen Verpflichtungen müssen die Abfallbesitzer, die Betreiber der Atomkraftwerke, ihre radioaktiven Abfälle nach Deutschland zurücknehmen. Zur Rücknahme dieser Abfälle hat sich die Bundesrepublik Deutschland auch völkerrechtlich verpflichtet.
Wiederaufarbeitung von Brennelementen
Der „Brennstoff“ für den Betrieb von Kraftwerken ist in den sogenannten Brennelementen enthalten. Nach mehreren Betriebsjahren haben diese ausgedient und werden ausgetauscht. Die Betreiber der deutschen Atomkraftwerke haben die Brennelemente zur Wiederaufarbeitung nach La Hague (Frankreich) und Sellafield (Großbritannien) transportiert. Bei der Wiederaufarbeitung werden die Brennelemente mechanisch zerkleinert und durch ein chemisches Verfahren in wiederverwertbare Kernbrennstoffe und in radioaktiven Abfall getrennt.
Im Konsens beschlossen: Faire regionale Verteilung
Bis zum Jahr 2011 wurden bereits 108 CASTOR-Behälter mit hochradioaktiven Abfällen aus der Wiederaufarbeitung in La Hague in das Zwischenlager Gorleben zurückgeführt. Fünf Behälter mit hochradioaktiven Abfällen aus der Wiederaufarbeitung in Karlsruhe stehen im Zwischenlager Nord bei Greifswald. Weitere 25 CASTOR-Behälter müssen in den kommenden Jahren nach Deutschland zurückgeführt werden.
Konzept zur Rückführung
Die verbliebenen 25 Behälter sollen entsprechend der atomgesetzlichen Regelung nicht mehr in das Zwischenlager Gorleben, sondern in kraftwerksnahe Zwischenlager (Standort-Zwischenlager) gebracht werden. Im Jahr 2015 hat das Bundesumweltministerium ein Konzept zur Rücknahme vorgelegt. Für die noch im Ausland lagernden Abfälle aus der Wiederaufarbeitung deutscher Brennelemente sieht dieses Konzept eine bundesweit ausgewogene Verteilung vor. Mit breitem politischen Konsens wurden vier Standorte für die Rückführung festgelegt: Biblis in Hessen, Brokdorf in Schleswig-Holstein, Isar in Bayern und Philippsburg in Baden-Württemberg.
Hierüber besteht Einigkeit zwischen Bundesregierung, allen beteiligten Landesregierungen und den AKW-Betreibern als Abfallverursacher, die für den Rücktransport der von ihnen erzeugten Abfälle verantwortlich sind und bleiben. Für die vier benannten Standort-Zwischenlager haben die bisherigen Zwischenlagerbetreiber Anträge eingereicht. Diese atomrechtlichen Genehmigungsverfahren werden seit dem 1. Januar 2019 durch BGZ geführt. Damit steht für alle hochradioaktiven Abfälle aus den deutschen Atomkraftwerken fest, in welchem Zwischenlager sie jeweils bis zur Abgabe an das Endlager aufbewahrt werden sollen. Technisch sind die Zwischenlager, in denen schon heute hochradioaktive Abfälle in Form von bestrahlten Brennelementen aus dem jeweiligen Atomkraftwerk lagern, für die Aufbewahrung dieser Behälter ausgestattet.
Das Bundesumweltministerium stellte in seinem Gesamtkonzept zur Rücknahme vom 19.06.2015 fest: „Die Voraussetzungen für die Rückführung der Behälter mit verglasten Abfällen aus der Wiederaufarbeitung nach Deutschland sind geschaffen. Deren Aufbewahrung in Deutschland ist technisch und rechtlich möglich. Die Ausführungen zu den technischen, rechtlichen und verfahrensbezogenen Rahmenbedingungen gelten für […] alle Zwischenlager, in denen die Aufbewahrung erfolgen soll.“